KMV Gabsheim


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Satzung

Der Verein

Satzung


1 - Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr

Der nicht rechtsfähige, im Jahre 1955 gegründete Verein führt den Namen "Katholischer Musikverein Gabsheim".
Er hat seinen Sitz in Gabsheim.
Er ist Mitglied des Diözesanverbandes.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 - Zweck des Vereins
Der in der Tradition des ehemaligen Musikvereins stehende Verein wirkt bei der Gestaltung der Gottesdienste und kirchlichen Feste, bei Veranstaltungen der Pfarrei und weltlichen Festen und Veranstaltungen mit. Darüber hinaus will er auch der Geselligkeit innerhalb der Pfarrei und Gemeinde dienen, sowie Jung und Alt für die Musik begeistern, insbesondere den Mitgliedern beim Erlernen und Spiel von Musikinstrumenten behilflich sein, und unter den Mitgliedern den geselligen Umgang fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschl. etwaiger Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder einer christlichen Konfession angehörende, nicht notwendig römisch-katholische Musikfreund jeden Geschlechtes werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluß entgültig.
2. Der Verein besteht aus aktiven, inaktiven und Ehrenmitgliedern.
3. Aktives Mitglied kann unter den in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen jede Person werden, die ein Musikinstrument beherrscht bzw. erlernt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß endgültig.
4. Inaktives Mitglied kann jede Person werden, die die Voraussetzung der Ziff. 1 erfüllt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß endgültig.
5. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung des Vereins. Ehrenmitglieder einschl. Ehrenvorsitzende haben die Rechte der inaktiven Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.Die Ehrenmitgliedschaft schließt jedoch die aktive Teilnahme an der Vereinstätigkeit nicht aus.

4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat das Stimmrecht in der Generalversammlung. Jedes berechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, den Vereinsausschüssen und der Generalversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinseigentum, z. B. Noten, Ständer, Instrumente, Vereinskleidung, schonend und fürsorglich zu behandeln u n d die Ziele des Vereines nach besten Kräften zu fördern:
a) Die aktiven Mitglieder sind insbesondere verpflichtet zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme an den festgesetzten Übungsstunden, Proben und Vereinsveranstaltungen, sowie durch ihr Verhalten in der Öffentlichkeit das Ansehen des Vereines zu wahren.
b) Die inaktiven Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig und rechtzeitig die Beiträge zu entrichten.

5 - Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme kann formlos beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet entgültig durch Mehrheitsbeschluß.
2. Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit dem Geschäftsjahr (1. Januar), in welchem der Bewerber als aktives Mitglied aufgrund Beitrittserklärung in den Verein aufgenommen wird.
Die inaktive Mitgliedschaft beginnt mit dem Geschäftsjahr (1. Januar), in welchem das Mitglied den ersten Beitrag entrichtet.

6 - Ende der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

7 - Austritt und Ausschluß
1. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen und muß dem Vorstand gegenüber vorher schriftlich erklärt werden.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) das Ansehen des Vereines schädigt o d e r
b) schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, insbesondere die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält oder als beitragspflichtiges Mitglied länger als 12 Monate seinen Beitrag nicht entrichtet
o d e r
c) aus sonstigen schwerwiegenden die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
3. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit der Stimmenmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder.
Vor der Entscheidung des Vorstandes ist das Mitglied anzuhören. Dazu genügt es, wenn ihm unter Setzung einer mindestens 2-wöchigen Frist Gelegenheit gegeben wird, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Angabe der tragenden Gründe schriftlich bekanntzugeben.
4. Das ausgeschiedene Mitglied ist verpflichtet, alles in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum an den Verein zu Händen des Vorstandes herauszugeben.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

8 - Jahresbeitrag
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht.
2. Der Beitrag wird jährlich erhoben.
3. Der Beitrag ist auch dann für das volle Geschäftsjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
9 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Generalversammlung

10- Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus acht volljährigen aktiven Mitgliedern:
a) dem Ersten Vorsitzenden,
b) dem Zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer und
e) den vier Beisitzern.
Der jeweilige Ortspfarrer (Präses) gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.
Das Amt eines jeden Vorstandsmitgliedes ist ein Ehrenamt.
2. Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung. Im Verhinderungsfalle vertritt der Zweite Vorsitzende den Ersten Vorsitzenden, jenen vertritt im Verhinhinderungsfalle der Schriftführer.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt
a) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
b) die Vorbereitung der Generalversammlung,
c) die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
d) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie
e) die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
Er ist darüber hinaus für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung dem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich ist.
4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des Zweiten Vorsitzenden.
5. Der Schriftführer hat den Ersten Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Jenem obliegt die Führung der Protokolle in der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen sowie die Archivpflege.
6. Der Vorstand wird in der Regel von der im Frühjahr eines jeden Jahres stattfindenden ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Erste Vorsitzende bzw. Zweite Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Eilentscheidungen trifft der Erste Vorsitzende in eigener Verantwortung selbständig. Sie bedürfen jedoch zu ihrer vereinsinternen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung zu bestellen.

11- Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich, in der Regel im Frühjahr, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntmachung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen einzuladen.
3. Sowohl der Vorstand als auch der Erste Vorsitzende können auch jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig.

12- Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Wahl der Kassenprüfer, sowie des Vereinsdieners und des Notenwartes auf zwei Jahre.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Kassenprüfberichtes und die Erteilung der Entlastung.
4. Die Beschlußfassung über Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Vereinsordnungen.
5. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und
6. alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben.

13- Beschlußfassung der Generalversammlung, Wahlen
1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider der Stellvertreter des letzteren.
2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
a) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
b) Die Beschlußfassung erfolgt bei mehreren Vorschlägen geheim, sonst durch offene Abstimmung.
3. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht werden; sonst durch offene Abstimmung, Ziff. 2a gilt entsprechend.
5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig.Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit so entscheidet das Los.
6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die unter Ziff. 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

14- Ausschüsse
Die Generalversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für die Vereinsaufgaben Ausschüsse zu bilden. Mindestens ein Ausschußmitglied soll dabei gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

15- Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalsversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über die Generalversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

16- Kassenprüfung
Die beiden Kasenprüfer werden auf 2 Jahre von der Generalversammlung entsprechend dem Verfahren bei der Vorstandswahl gewählt. Diese überprüfen in jedem Jahr die Kasse, erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung Entlastung.

17- Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, bestehend aus Kassenbestand und sämtlichem Inventar. Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. Erster Vorsitzender und jeder sonst befugt für den Verein Handelnde sind verpflichtet, bei allen namens des Vereins abzuschließende Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Geschäftsgegner zu vereinbaren, daß die Vereinsmitglieder (einschl. Vorstand) nur mit dem Vereinsmögen haften.

18- Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein satzungsändernder Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


19- Besondere Bestimmungen, Dirigent
Die Wahl des Dirigenten wird von den aktiven Musikern zusammen mit dem Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Die Rechte und Pflichten des Dirigenten beruhen auf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Verein.

20- Ehrungen
Ehrungen von inaktiven, aktiven und Ehrenmitgliedern werden nach der Ehrungsordnung des Vereins vorgenommen.

21- Vereinsauflösung
1. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Zahl der aktiven Mitglieder des Vereins weniger als vier (Quartett) beträgt.
2. Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde Gabsheim, die es treuhänderisch verwaltet, bis sich ein neuer Verein, der unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, nach der bestehenden Satzungsgrundlage bildet. Das Vereinsvermögen ist dann dem neuen Verein zu übertragen.

22- Inkrafttreten
1. Diese am 30.03.1985 von der Generalversammlung des Vereins beschlossene Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung des Vereins vom 11. Februar 1955 außer Kraft.


Gabsheim, den 30. März 1985 Der Vorstand










Ehrungsordnung

Des KMV Gabsheim vom 30.03.1985

A. Ehrungen im allgmeinen
Zu den nachfolgenden genannten Anlässen ehrt der Verein seine Mitglieder durch ein musikalisches Zeichen der Wertschätzung.

1. Hochzeit
1. Grüne Hochzeit
Einem aktiven Mitglied bringt der Verein am Polterabend ein Ständchen und ehrt es musikalisch in der Kirche.
Einem inaktiven Mitglied wird die Ehrung ausschließlich in der Kirche zuteil.
2. Silberne, goldene Hochzeiten
Aktive Mitglieder werden ausschließlich im Rahmen einer kirchlichen Feier geehrt, inaktive auf Wunsch.

2. Beerdigung
Die musikalische Totenehrung wird aktiven Vereinsmitgliedern und vereinsnahen Personen bei besonderen Verdiensten an der Friedhofskapelle und am Grab erwiesen.
Inaktiven Mitgliedern wird im Rahmen einer einmal jährlich abgehaltenen Totenmesse gedacht.
Im Falle außergewöhnlicher Umstände sind Ausnahmen durch einfachen Vorstandsbeschluss möglich.

3. Ausnahmeregelung
Finden vorgenannte Anlässe außerhalb Gabsheims statt, so kann der Vorstand bei unzumutbaren Entfernungen mit einfacher Mehrheit den ersatzlosen Wegfall der vorgezeichneten Ehrungen beschließen.

B. Ehrungen im besonderen

4. In Anerkennung besonderer Verdienste kann der Verein Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen, sowie das Vereinszeichen in Gold und Silber verleihen.


5. Zu Ehrenvorsitzenden können Frühere Erste Vorsitzende ernannt werden, die das Amt mindestens 10 (zehn) Jahre besonders verdienstvoll geführt haben.

6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in der Vereinsarbeit oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben o d e r
dem Verein 50 (fünfzig) Jahre inaktiv o d e r dem Verein 30 (dreißig) Jahre aktiv angehört haben.

Ehrenmitglieder erhalten stets die Vereinsnadel in Gold. Sie sind zu allen Vereinsveranstaltungen einschließlich der Generalversammlung einzuladen.

7. Die Vereinsnadel in Silber wird verliehen bei 15-jähriger aktiver Vereinsmitgliedschaft.

8. Über jede Ehrung im besonderen wird eine Ehrenurkunde ausgestellt, die vom Ersten Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.

9. Vereinsauszeichnungen können wegen eines Vergehens, das bei einem Vereinsmitglied den Ausschluß zur Folge haben würde, durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes widerrufen werden. Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte eines Ausgezeichneten gilt die Ehrung im besonderen ohne weiteres als widerrufen. Ehrenzeichen und die Urkunden sind nach erfolgtem Entzug bzw. bei Widerruf zurückzugeben.

10. Diese Ehrenordnung tritt auf Beschluß der Generalversammlung vom 30. März 1985 mit sofortiger Wirkung in Kraft.



Gabsheim, den 30. März 1985 Der Vorstand

Anhang zur Vereinssatzung des KMV

Am 3.4.1987 beschloß die ordentliche Mitgliederversammlung des KMV folgende Satzungsänderung:

5 - Beginn der Mitgliedschaft
1. Der bisherige 5 der Vereinssatzung vom 30.03.1985 wird zu 5 Abs. 1.
2. Der neu angefügte S 5 Abs. 2 lautet:
Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit dem Geschäftsjahr (1. Januar), in welchem der Bewerber als aktives Mitglied aufgrund Beitrittserklärung in den Verein aufgenommen wird.
Die inaktive Mitgliedschaft beginnt mit dem Geschäftsjahr (1. Januar), in welchem das Mitglied den ersten Beitrag entrichtet.

3. Die Satzungsergänzung tritt rückwirkend zum 30.03.1985 in Kraft.

Am 23.02.96 beschloß die ordentliche Mitgliederversammlung des KMV folgende Satzungsänderung:

zu 5.:
§ 11 Abs. 4. alter Wortlaut:
Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

Nach dem Beschluß, der mit 38 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen gefasst wurde, lautet

§ 11 Abs. 4
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig.

Am 19.02.2010 beschloß die ordentliche Mitgliederversammlung des KMV folgende Änderung der Ehrenordnung:

2. Beerdigung
alter Wortlaut
Die musikalische Totenehrung wird aktiven, inaktiven Vereinsmitgliedern sowie Ehefrauen von Mitgliedern, die mindestens 15 Jahre aktiv im Verein tätig sind oder waren, an der Friedhofskapelle und am Grab erwiesen; aktiven und Ehrenmitgliedern durch zusätzliche Kranzniederlegung. Bei Verhinderung des Vereins aufgrund außer-gewöhnlicher Umstände wird die Totenehrung im Rahmen einer Totenmesse angeholt.

Absatz 2 der Ehrungsordnung wird wie folgt
neu gefasst:

2. Beerdigung
Die musikalische Totenehrung wird aktiven Vereinsmitgliedern und vereinsnahen Personen bei besonderen Verdiensten an der Friedhofskapelle und am Grab erwiesen.
Inaktiven Mitgliedern wird im Rahmen einer einmal jährlich abgehaltenen Totenmesse gedacht.
Im Falle außergewöhnlicher Umstände sind Ausnahmen durch einfachen Vorstandsbeschluss möglich.

Diese Satzungsänderung wurde zur Abstimmung gebracht und einstimmig angenommen.



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